ZMG Direktwerbung GmbH / September 2021

§ 1. Geltungsbereich

(1) Für die Rechtsbeziehung zwischen ZMG Direktwerbung GmbH als Auftragnehmer und dem Auftraggeber, der kein Konsument iSd KSchG ist, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB gelten ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Kontrahierens auch für alle zukünftigen Verträge und Vertragsanbahnungen mit dem Auftragnehmer. Eines zusätzlichen Hinweises des Auftragnehmers auf ausschließliche Bereitschaft zum Kontrahieren unter Zugrundelegung dieser AGB bedarf es nicht.
(2) Bestimmungen in den AGB des Auftraggebers, welche den AGB des Auftragnehmers widersprechen, kommen nicht zur Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer den AGB des Auftraggebers nicht explizit widerspricht. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf dessen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge davon unberührt.
(4) Diese AGB gelten ggf. sinngemäß auch für Online-Shops des Auftragnehmers.

§ 2. Auftragsbestätigung/Vertragsschluss/Vertragsänderung

(1) Die Bestätigung des Erhalts einer Bestellung des Auftraggebers begründet noch keine Annahme. Ein Vertrag wird erst dann verbindlich geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach Erhalt der Bestellung die Ware oder eine Versandbestätigung versendet oder ein Annahmeschreiben übermittelt und dieses dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangt ist. Widerruft der Auftragnehmer ein Annahmeschreiben vor Kenntnisnahme durch den Auftraggeber, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Angebotslegung aufgefordert, gilt der Vertrag mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber als geschlossen.
(3) Jede Änderung, Abweichung oder Ergänzung eines geschlossenen Vertrages bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(4) Elektronische Vertragserklärungen gelten mit dem auf die Absendung durch den Auftragnehmer folgenden Tag als dem Auftraggeber zugegangen.
(5) Geringfügige Abweichungen des Annahmeschreibens des Auftragnehmers von der Bestellung des Auftraggebers müssen vom Auftraggeber innerhalb von zwei Werktagen (Samstag kein Werktag) nach Zugang des Annahmeschreibens gerügt werden. Anderenfalls gilt der Vertrag gemäß dem Annahmeschreiben als geschlossen.
(6) Branchenübliche, produktionsbedingte Mehr- und Minderlieferungen sind bei wenig komplexen Aufträgen bis zu 5 %, bei mittel- und hochkomplexen Aufträgen bis zu 10 % gestattet und erhöhen bzw. vermindern den vereinbarten Nettopreis. Für die Klassifizierung eines Auftrags sind die „Technischen Richtlinien für die Druckbranche in Österreich“ des Verbands Druck & Medientechnik gemäß § 14 dieser AGB maßgeblich.
(7) Die vom Auftragnehmer genannten Preise sind EURO-Beträge und gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Alle Preise sind exkl. Umsatzsteuer und exkl. ARA- Zuschlag zu verstehen.
(8) Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung, und
sonstige Versandkosten nicht ein. Die Preise umfassen lediglich die einfache Verpackung
(Umhüllung); sollte durch den Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht werden oder
aufgrund der Ware notwendig sein, wird diese gesondert in Rechnung gestellt.
(9) Sollten sich Einzelkosten (Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Buchbindematerial etc.),
Lohnkosten oder sonstige dem Auftrag zugrundeliegende oder für die Ermittlung des
Gesamtrechnungsbetrags relevanten Kosten aus Gründen erhöhen, auf welche der Auftragnehmer
keinen Einfluss hat, können diese Erhöhungen auch nach Vertragsschluss an den Auftraggeber
weiterverrechnet bzw. der Gesamtrechnungsbetrag auf Grundlage dieser geänderten Kosten neu
ermittelt werden. Eine solche Weiterverrechnung ist nur zulässig, wenn die Erhöhungen in einem
angemessenen Verhältnis zum Gesamtrechnungsbetrag stehen. Mehrkosten aufgrund von
Umständen, welche der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen sind, darf der Auftragnehmer
unabhängig von deren Höhe weiterverrechnen.
(10) Wird einem Auftrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt, so gilt dieser als nicht gewährleistet,
sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird. Kostenüberschreitungen bei einem
Kostenvoranschlag mit Gewähr sind vom Auftragnehmer zu tragen. Kostenüberschreitungen bei
einem Kostenvoranschlag ohne Gewähr dürfen im Ausmaß von bis zu 15 % des Kostenvoranschlags
ohne Zustimmung des Auftraggebers an diesen weiterverrechnet werden. Der Auftragnehmer
informiert den Auftraggeber von jeder Überschreitung eines Kostenvoranschlags.
(11) Allenfalls angezeigte Einzelpreise gelten nur bei Bestellung des gesamten Liefer- bzw.
Leistungsumfanges.
(12) Nachträgliche Änderungen, Abweichungen oder Ergänzungen, welchen der Auftragnehmer
schriftlich zugestimmt hat, werden gesondert in Rechnung gestellt.
(13) Aus offenkundig fehlerhaften Angaben betreffend Preis, Menge und Beschaffenheit der Ware kann
kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
(14) Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

§ 3. Rechnungsstellung

(1) Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferung und Leistung zur Gänze mit dem Tag an dem er (auch
teilweise) liefert, für den Auftraggeber bereithält oder einlagert. Der Auftragnehmer ist bei
Teillieferungen dazu berechtigt, auch anteilig zu fakturieren.

§ 4. Zahlung

(1) Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, ist die Zahlung (Nettopreis zuzüglich
Umsatzsteuer, ARA-Zuschlag, Versandkosten und sonstigen Preisbestandteilen) innerhalb von 30
Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Ein unberechtigter Skontoabzug durch
den Auftraggeber wird zuzüglich eines pauschalen Bearbeitungsaufwandes iHv EUR 25 exkl. USt. in
Rechnung gestellt.
(2) Bei Rechnungen mit einem Zahlungsziel von mehr als 30 Tagen ist die Umsatzsteuer umgehend
nach Rechnungserhalt zu bezahlen.
(3) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Verfügbarkeit des Rechnungsbetrages auf dem
vom Auftragnehmer genannten Konto an.
(4) Wurde eine Anzahlung vereinbart, ist der Auftragnehmer vor Leistung der Anzahlung nicht zur
Auftragsausführung verpflichtet. § 7 Abs 3 dieser AGB sind zu beachten.
(5) Bei vom Auftraggeber verursachten Auftragsunterbrechungen, welche länger als 2 Wochen dauern,
erfolgt eine Zwischenabrechnung. Bei einvernehmlicher Stornierung des Auftrages erfolgt eine vom
ursprünglich vereinbarten Gesamtpreis anteilige Rechnungslegung, die zwischen den Parteien
vereinbart wird. Bei Stornierung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, den
vollen Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen. Der Auftragnehmer muss sich allerdings alles
anrechnen lassen, was er sich durch die Stornierung erspart oder anderweitig verdient hat.
(6) Der Auftragnehmer ist jederzeit und ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Forderungen
gegen diesen abzutreten und/oder durch Dritte einziehen zu lassen.

§ 5. Zahlungsverzug und Terminsverlust

(1) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer
a) auf Erfüllung des Vertrages (= Zahlung des Kaufpreises) bestehen, oder
b) unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und vom
Auftraggeber Ersatz des Schadens begehren, oder
c) alle, auch noch nicht fälligen, Rechnungsbeträge sofort fällig stellen, wenn der Auftraggeber
mit Zahlungen mehr als 6 Wochen in Verzug ist und bereits unter Setzung einer Nachfrist von
2 Wochen gemahnt wurde.
(2) Im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Auftraggeber, kann der
Auftragnehmer alle ausständigen Zahlungsbeträge sofort fällig stellen.
(3) Der Auftragnehmer kann die Auftragsausführung unterbrechen, solange der Auftraggeber gemäß
Abs 1 säumig ist. § 7 Abs 3 dieser AGB gilt sinngemäß. Zusätzlich kann der Auftraggeber die weitere
Auftragsdurchführung von Vorauszahlungen abhängig machen.
(4) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen iHv 9,2 % p.a. über dem am ersten Tag des
Zahlungsverzugs geltenden Basiszinssatzes fällig. Trifft den Auftraggeber kein Verschulden am
Zahlungsverzug (Beweislast hierfür trifft den Auftraggeber), so werden Verzugszinsen iHv 4,0 % p.a.
über dem am ersten Tag des Zahlungsverzugs geltenden Basiszinssatz in Rechnung gestellt. Die
Beweislast hierfür trifft den Auftraggeber. In beiden Fällen verbleibt dem Auftragnehmer die
Möglichkeit der Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters dazu, die dem Auftragnehmer entstandenen Mahn- und
Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich waren, zu ersetzen.

§ 6. Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung

(1) Dem Auftragnehmer steht an sämtlichen vom Auftraggeber eingebrachten Gegenständen (z.B.
Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filme etc.) ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 UGB so lange
zu, als die dem Vertrag entspringenden Forderungen durch den Auftraggeber nicht vollständig
erfüllt wurden.
(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, welche nicht durch den
Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

§ 7. Produktions- und Lieferzeit

(1) Die Produktions- und Lieferzeit hängt von der jeweiligen Leistung/Ware und vom Auftragsvolumen
ab. Wurden im Annahmeschreiben oder in der Versandbestätigung gemäß § 2 Fristen genannt, sind
diese als Zirkatermine zu verstehen. Wenn der Auftraggeber keinen besonderen Liefertermin
nennt, erfolgt die Lieferung in der Reihenfolge des Auftragseinganges. Fixtermine müssen zwischen
den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
(2) Mangels einer abweichenden Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der
nachstehenden Zeitpunkte:
• Datum des Zugangs des Annahmeschreibens beim Auftraggeber,
• Datum der Erfüllung aller für den Auftragsbeginn notwendigen, dem Auftraggeber
obliegenden Pflichten oder
• Datum, an dem der Auftragnehmer eine vereinbarte Anzahlung erhält. Das Porto (die
Portovorlage) für Mailings mit Postaufgabe durch den Auftragnehmer muss spätestens 2
Tage vor dem vom Auftragnehmer genannten Liefertermin in bar erlegt, oder auf dem vom
Auftragnehmer genannten (Porto-)Konto gutgeschrieben sein. Wenn die Portovorlage
verspätet oder ohne Angabe des Sendungszweckes eingeht, verschiebt sich
dementsprechend auch ein bestätigter Liefertermin. Ohne Portovorlage erfolgt keine
Postaufgabe.
(3) Ist die Einhaltung der Lieferzeit von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängig (z.B. Bereitstellung
mangelfreier Daten, Arbeitsunterlagen, Prüfung von Zwischenergebnissen, rechtzeitigen
Anlieferung der Werbemittel etc.) und kommt dieser seinen Pflichten nicht nach, ist der
Auftragnehmer an die Lieferfristen nicht mehr gebunden. Insbesondere haftet der Auftragnehmer
nicht für etwaige Verspätungsschäden.
(4) Treten bei der Verarbeitung des vom Auftraggeber beigestellten Werbematerials unvorhersehbare
Schwierigkeiten auf, sind zugesagte Liefertermine ebenfalls hinfällig und die dadurch entstandenen
Mehrkosten werden gesondert verrechnet.
(5) Als Liefertermin für Mailings die für den Postversand bestimmt sind gilt stets der Aufliefertermin
beim Postamt, wo die Postaufgabe durch den Auftragnehmer erfolgt. Ansonsten gilt der
Ausliefertermin ab unserem Werk als Liefertermin. Falls vom Auftraggeber keine bestimmte
Versandart gewünscht wird, werden für solche Aufträge die jeweils günstigste bzw. geeignetste
Versandart gewählt.

§ 8. Lieferung/Gefahrenübergang

(6) Lieferungen erfolgen ab Werk des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Der Gefahrenübergang erfolgt mit Übergabe der Ware an die den Transport durchführende Person.
Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers abgeschlossen
und werden dem Auftraggeber weiterverrechnet.
(1) Wünscht der Auftraggeber eine spätere Lieferung als ursprünglich vereinbart, haftet der
Auftragnehmer ab dem ursprünglichen Liefertermin nicht mehr für den zufälligen Untergang und
fahrlässig herbeigeführte Schäden an der Ware.

§ 9. Lieferverzug

(1) Bei Lieferverzug des Auftragnehmers hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene
Nachfrist zu setzen. Kommt der Auftragnehmer der Lieferung innerhalb dieser Nachfrist nicht nach,
kann der Auftraggeber unter Setzung einer neuerlichen Nachfrist schriftlich vom Vertrag
zurücktreten.
(2) Im Fall höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und außergewöhnlicher Umstände (z.B.
Betriebsstörung, Streik, behördliche Eingriffe, Umweltkatastrophe etc.) ist der Auftragnehmer bis
zur Wiederaufnahme des ordentlichen Geschäftsbetriebs von der Leistungspflicht befreit und
Lieferfristen und Termine verlängern sich entsprechend. Gleiches gilt, solange Vor- und
Zulieferanten des Auftragnehmers aus den oben genannten Umständen an der Leistungserbringung
verhindert sind, wobei diesfalls die Wiederaufnahme deren Geschäftsbetriebes ausschlaggebend
ist.
(3) Ist es für den Auftragnehmer aus Umständen gemäß Abs 2 unzumutbar, den Vertrag aufrecht zu
erhalten, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Dauert eine Verzögerung gemäß Abs 2
mindestens 2 Monate, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In beiden
Fällen erfolgt eine anteilige Leistungserbringung durch beide Parteien. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, die bis dahin hergestellte Ware zu liefern, der Auftraggeber verpflichtet, diese dem
ursprünglich vereinbarten Rechnungsbetrag entsprechend aliquot abzugelten.
(4) Bei Teillieferungen kann der Auftraggeber nur hinsichtlich der noch ausstehenden Teile
zurücktreten, solange die Sache nicht nur als Ganzes den Vertragszweck erfüllen kann.
(5) Der Auftragnehmer kann seine Rechte gemäß Abs 3 nur geltend machen, wenn er den Auftraggeber
unverzüglich über die Umstände gemäß Abs 2 informiert hat.

§ 10. Annahmeverzug

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware
unverzüglich anzunehmen. Im Annahmeverzug trägt der Auftraggeber die Gefahr des zufälligen
Untergangs und für die fahrlässige Beschädigung der Ware durch den Auftragnehmer oder Dritte.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware bei Annahmeverzug auf Kosten des Auftraggebers
selbst oder bei einem Spediteur einzulagern.

§ 11. Korrekturen vor Druckreifeerklärung/Änderungen/Fremdmaterial

(1) Vor Druckbeginn wird das Druckergebnis durch geeignete Methoden kostenfrei simuliert (z.B.
Korrektur-PDF, Probedruck). Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird ein
kostenpflichtiger Proofdruck oder Andruck angefertigt. Der Auftragnehmer ist jedoch dazu
berechtigt, auch ohne Verlangen des Auftraggebers einen Proofdruck oder Andruck auf seine
Kosten zu erstellen.
(2) Der Auftraggeber ist vor Produktionsbeginn verpflichtet, das simulierte Druckergebnis zu
genehmigen (Druckreiferklärung oder „Gut zum Druck“). Der Auftragnehmer kann dem
Auftraggeber für die Prüfung der simulierten Druckergebnisse eine angemessene Frist setzen, nach
deren Ablauf die Druckreifeerklärung als erteilt gilt. Ab der Druckreifeerklärung hat der
Auftragnehmer nur mehr für Mängel, die aus Fertigungsschritten nach der Druckreifeerklärung
stammen, einzustehen. Gleiches gilt, wenn im Produktionsprozess vergleichbare
Freigabeerklärungen erteilt werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus einer
verspäteten Druckreifeerklärung des Auftraggebers folgen.
(3) Bis zur Druckreifeerklärung („Gut zum Druck“) werden Satz-, Druck- oder sonstige Fehler vom
Auftragnehmer kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer verschuldet worden sind.
Sonstige Korrekturen werden dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet.
(4) Es besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers, die Auftragsdaten bzw. das simulierte
Druckergebnis zu prüfen. Ausgenommen hiervon sind lediglich offenkundige Fehler, die ohne
nähere Prüfung unmittelbar erkennbar sind (z.B. wenn der Auftraggeber eine Datei mit einer
anderen Seitenanzahl oder einem anderen Endformat als im Auftrag vereinbart liefert). Fällt einer
Partei ein Fehler auf, hat diese hiervon umgehend die andere Vertragspartei zu verständigen.

§ 12. Mängelrüge/Gewährleistung

(1) Den Auftraggeber trifft gemäß § 377 UGB die Pflicht, die Ware umgehend nach deren Erhalt auf
etwaige Mängel zu prüfen. Über allfällige Mängel ist der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu
informieren. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung. Verletzt der Auftraggeber seine Rügeobliegenheit, kann er seine Ansprüche auf
Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die
Mangelfreiheit der Ware nicht mehr geltend machen.
(2) Der Auftragnehmer behält sich vor, vom Auftraggeber gerügte Mängel selbst oder durch einen
Sachverständigen zu prüfen.
(3) Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach dem Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von drei
Monaten nach Erhalt der Ware bei sonstigem Anspruchsverlust schriftlich gerügt werden.
(4) Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt drei Monate. Die Vermutungsfrist gemäß §
924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom
Auftraggeber zu beweisen. Das Regressrecht gemäß § 933b ABGB verjährt zwei Jahre nach der
Leistungserbringung durch den Auftragnehmer.
(5) Im Gewährleistungsfall ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Verbesserung oder
Ersatzlieferung (Austausch) verpflichtet. Der Auftraggeber kann ausschließlich Preisminderung
verlangen, wenn die Verbesserung oder Ersatzlieferung (Austausch) für den Auftragnehmer mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder unmöglich ist oder der Auftragnehmer die
Verbesserung oder Ersatzlieferung (Austausch) verweigert bzw. diese nicht innerhalb angemessener
Frist durchführt. Die Wandlung durch den Auftraggeber wird auf jene Fälle beschränkt, in denen die
mangelhafte Ware nicht mehr dem beabsichtigten Verwendungszweck zugeführt werden kann.
(6) Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem
Auftragnehmer oder seinen Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen kann grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Grobe Fahrlässigkeit ist vom Auftraggeber zu
beweisen.
(7) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum
Gegenstand, haftet der Auftragnehmer nicht für dadurch verursachte Beeinträchtigungen der
Druckerzeugnisse, sofern der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen nicht grob fahrlässig
handeln. Grobe Fahrlässigkeit ist vom Auftraggeber zu beweisen.
(8) Macht der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche geltend, ist der Auftraggeber nicht zur
Zurückhaltung seiner Leistung berechtigt.
(9) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel an einem Teil der
gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
(10) Innerhalb branchenüblicher Fertigungstoleranzen (z.B. Papiergewicht, Endformat, Farbe) gemäß §
14 dieser AGB kann der Auftraggeber Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des
Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware nicht geltend machen.

§ 13. Haftungsbeschränkung

(1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen
verursacht wurde. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit ist vom Auftraggeber zu beweisen.
(2) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind mit der Höhe des Auftragswerts begrenzt.
(3) Die Haftung für entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen.
(4) Die vorherigen Absätze gelten auch für Schadenersatzansprüche aus dem vorvertraglichen
Schuldverhältnis.
(5) Aus branchenüblichen Abweichungen gemäß § 14 dieser AGB kann der Auftraggeber keine
Schadenersatzansprüche ableiten.

§ 14. Fertigungstoleranzen/Datenübermittlung durch den Auftraggeber/Fremdmaterial

(1) Die vom Verband Druck & Medientechnik regelmäßig publizierten „Technischen Richtlinien für die
Druckbranche in Österreich“ werden in ihrer zum jeweiligen Vertragsschluss geltenden Fassung
Vertragsinhalt. Die Richtlinien definieren einerseits die Anforderungen an die vom Auftraggeber zu
übermittelnden Daten sowie branchenübliche Fertigungstoleranzen bezüglich Papiergewicht,
Endformat, Farbe etc. Innerhalb branchenüblicher Fertigungstoleranzen kann der Auftraggeber
keine Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz oder Irrtum geltend machen.
(2) Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten gemäß den Technischen Richtlinien für die Druckbranche
in Österreich nicht nach, sind die dem Auftragnehmer entstehenden Mehrkosten vom Auftraggeber
zu tragen und haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Verspätungsschäden.
(3) Vom Auftraggeber zur Verarbeitung beigestelltes Werbe‐ bzw. Adressmaterial ist im Material‐ bzw.
Herstellungswert gegen Feuer, Wasser und Einbruchdiebstahl versichert. Darüber hinaus
übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für das Material. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, für die Dauer der Lagerung dieses Materials eine angemessene Lagergebühr zu
verrechnen. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer dafür, dass das Material und
dessen Versendung allen gesetzlichen Vorschriften entspricht und nicht gegen die guten Sitten
verstößt. Der Auftraggeber hat diesbezüglich den Auftragnehmer schad‐ u. klaglos zu halten. Für
indirekte Schäden (mögliche Beschädigung oder Vernichtung des Werbematerials), die den Ausfall
einer Werbeaktion zur Folge haben, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Eine allfällige
Unterschrift auf einem Lieferschein stellt keinen verbindlichen Empfangsschein bezüglich der
Menge des angelieferten Materials dar. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet beigestelltes
Werbematerial einer genauen Prüfung (Beschaffenheit, Menge etc.) zu unterziehen, jegliche
Ansprüche hieraus werden ausdrücklich abgelehnt. Fehlmengen oder sonstige Mängel können ggf.
erst im Zuge der Weiterverarbeitung durch den Auftragnehmer festgestellt werden können. Eine
Materialprüfung seitens des Auftragnehmers erfolgt nur auf äußerliche Schäden der Verpackung. In
solchen Fällen wird der Auftraggeber vor der Weiterverarbeitung davon in Kenntnis gesetzt.
(4) Es obliegt der Verantwortung des Auftraggebers, sich zeitgerecht vor Anlieferung beigestellter
Drucksorten/Werbematerial über die nötige Materialbeschaffenheit/Ausführung/technische
Belange sowie über benötigte/ausreichende Zuschussmengen beim Auftragnehmer zu informieren
und diese bei der Liefermenge zu berücksichtigen. Für Fehlmengen von beigestelltem Material in
der Weiterverarbeitung übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. Der Auftraggeber nimmt
zustimmend zur Kenntnis, dass selbst bei sachgemäßer Vorgehensweise durch unvorhersehbare
oder nicht leicht und sofort überprüfbare Eigenschaften oder Verunreinigungen des Materials/des
Papiers die Weiterverarbeitung fehlerhaft sein könnte. Eine Haftung durch den Auftragnehmer
hierfür ist ausgeschlossen.
(5) Treten in Folge der Beschaffenheit beigestellter Materialien in der Verarbeitung Schwierigkeiten
auf, so hat der Auftraggeber die gesamten Mehrkosten dafür zu übernehmen. Dies gilt auch bei
Erzeugnissen mit ungleichen Formaten innerhalb des gleichen Werks. Die Druckfarbe auf den
Materialien muss bei der Anlieferung des Druckgutes absolut trocken und scheuerfest sein.
(6) Falls vom Auftraggeber keine schriftliche oder durch Muster ergänzte Anweisung bezüglich der
Verarbeitung des Werbe- bzw. Adressmaterials vorliegt, erfolgt diese nach bestem Wissen und
Gewissen in der beim Auftragnehmer üblichen Weise. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet vor
der Weiterverarbeitung oder Postauflieferung die Einhaltung der Portogrenzen und
Postbestimmungen zu überprüfen.

§ 15. Zwischenprodukte

Zwischenprodukte und -erzeugnisse (z.B. Filme, Platten und Stanzen) verbleiben im Eigentum des
Auftragnehmers. Es erfolgt keine Ausfolgung zur Nutzung. Es steht den Vertragsparteien frei,
ausdrücklich Abweichendes zu vereinbaren.

§ 16. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers und
darf nicht verpfändet oder sicherungshalber übereignet und, ausgenommen im Falle des Abs 2,
nicht weiterveräußert werden.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware an Dritte weiter zu veräußern, wenn er
gleichzeitig die daraus entstehenden Forderungen gegen den Dritten an den Auftragnehmer abtritt.
Der Auftraggeber hat den Dritten davon zu verständigen, dass der Auftragnehmer zum Einzug
berechtigt ist und andererseits dem Auftragnehmer bekannt zu geben, dass diesem eine Forderung
abgetreten worden ist. Erfolgt die Abtretung mittels Buchvermerk in den Büchern des
Auftraggebers, ist der Auftragnehmer auch davon unverzüglich zu verständigen.
(3) Entstehen dem Auftragnehmer bei Eintreibung einer ihm abgetretenen Forderung gegen den
Dritten Kosten, sind diese vom Auftraggeber bis zu 100 % der Höhe der abgetretenen Forderung zu
ersetzen.

§ 17. Übersicherung und Freigabeverpflichtung

Übersteigen die dem Auftragnehmer gestellten Sicherheiten die zugrundeliegenden Forderungen
wertmäßig um mehr als 200 %, hat der Auftragnehmer auf schriftliches Verlangen des
Auftraggebers den übersteigenden Teil freizugeben, sofern dies aufgrund der bestellten Sicherheit
nicht unmöglich ist (z.B. bei Unteilbarkeit eines Faustpfandes).

§ 18. Referenznennungen/Überstückung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen (ggf. inklusive vom Auftraggeber beigestellter
Materialien, sofern diese Bestandteil eines Gesamt-/Endproduktes sind) Referenzprodukte
herzustellen bzw. Belegexemplare/Muster in geringer Stückzahl aus der Gesamtproduktionsmenge
zu entnehmen und einzubehalten, um diese potenziellen Kunden vorzulegen bzw. diese für eigene
Werbezwecke zu verwenden bzw. in gedruckter oder digitaler Form abzubilden.

§ 19. Impressum

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die für die Erstellung eines Impressums gemäß § 24
Mediengesetz erforderlichen Informationen zu übermitteln. Erst wenn alle Informationen vorliegen,
kann der Auftragnehmer mit der Produktion beginnen. § 7 Abs 3 dieser AGB gilt sinngemäß.

§ 20. Urheberrecht

(1) Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen
Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der
Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten
Erzeugnisse zu verbreiten. Im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das
Vervielfältigungsrecht, beim Auftragnehmer.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zukommt,
die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten,
zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen. Der Auftraggeber gewährleistet
und hat sicherzustellen, dass alle Berechtigungen vorliegen, um den Auftrag durchführen zu
können.
(3) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm
gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu,
dass er zu dieser Weitergabe der Nutzung berechtigt ist. Eine Prüfungspflicht des Auftragnehmers
besteht nicht.
(4) Den Auftraggeber trifft die Verpflichtung, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von
Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen
Schutzrechten, Persönlichkeitsschutzrechten sowie aus wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen wegen
des Inhalts der Druckerzeugnisse erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.

§ 21. Namen- und Markenaufdruck

Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmennamen, sein Firmenlogo oder sonstige, auf den
Auftragnehmer hinweisende Bezeichnungen auf den Druckerzeugnissen anzubringen.

§ 22. Datenschutz/Auftragsdatenverarbeitung

Sofern der Auftragnehmer im Rahmen eines Auftrages personenbezogene Daten verarbeitet, gelten
folgende Regelungen über eine Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art 28 DSGVO zwischen dem
Auftragnehmer und dem Auftraggeber als vereinbart.
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet die vom Auftraggeber übermittelten personenbezogenen Daten
ausschließlich zur Erfüllung des zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber bestehenden
Vertrages über die Herstellung von Druckerzeugnissen. Eine darüberhinausgehende Verarbeitung
der Daten ist ausgeschlossen.
(2) Die Verarbeitung betrifft die in den Auftragsdaten, Vorlagen und sonstigen vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellten Informationen enthaltenen personenbezogenen Daten, wie etwa Namen,
Adressen, Geburtsdaten, E-Mail-Adressen, IP-Adressen, Bankdaten, KFZ-Kennzeichen, Interessen,
Vorlieben und Fotos von Personen. Die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten werden
ebenso wie die betroffenen Personen durch den jeweiligen Vertrag zwischen dem Auftragnehmer
und dem Auftraggeber über die Herstellung von Druckerzeugnissen festgelegt.
(3) Die Auftragsdatenverarbeitung endet mit Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwischen dem
Auftragnehmer und den Auftraggeber.
(4) Der Auftragnehmer führt als Auftragsverarbeiter die Verarbeitung personenbezogener Daten
innerhalb der EU/des EWR oder der Schweiz durch. Es wird darauf hingewiesen, dass die
Europäische Kommission einen Angemessenheitsbeschluss erlassen hat, welcher die
Gleichwertigkeit des Datenschutzniveaus in der Schweiz mit jenem der EU attestiert.
(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, ausschließlich aufgrund von durch den Auftragnehmer
dokumentierten Weisungen des Auftraggebers, des jeweils geschlossenen Vertrages oder aufgrund
einer gesetzlichen Verpflichtung personenbezogene Daten zu verarbeiten und dabei sämtliche
Datenschutzvorschriften einzuhalten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei Wahrung der
Betroffenenrechte iSd Kapitel III der DSGVO bestmöglich unterstützen.
(6) Sofern der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers als rechtswidrig erachtet, hat er diesen
hierüber umgehend schriftlich zu informieren. Bis zur Bestätigung oder Abänderung der Weisung
hat der Auftragnehmer die Auftragsverarbeitung/Auftragsausführung zu unterbrechen. Offenkundig
rechtswidrige Weisungen müssen nicht befolgt werden.
(7) Nach Beendigung der Verarbeitung sowie auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer
die ihm vorliegenden personenbezogenen Daten zu löschen, sofern diese nicht gesetzlich zwingend
aufzubewahren sind. Wenn der Auftraggeber dies verlangt, sind die personenbezogenen Daten an
ihn zurückzugeben.
(8) Der Auftragnehmer ist zur vertraulichen Behandlung der ihm gegenüber offengelegten bzw. ihm
übermittelten oder sonst zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten und Informationen
verpflichtet. Ebenso sind die Verarbeitungsergebnisse von dieser Pflicht zur Vertraulichkeit umfasst.
(9) Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm zurechenbare Personen, welche mit der Verarbeitung
personenbezogener Daten befasst sind, zur Vertraulichkeit zu verpflichten, sofern diese nicht
bereits einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits- bzw.
Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Auftragnehmer fort.
(10) Der Auftragnehmer hat alle mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragten Personen
zu verpflichten, diese Daten nur aufgrund von Anordnungen zu übermitteln, sofern eine derartige
Verpflichtung nicht schon kraft Gesetzes besteht. Zudem hat der Auftragnehmer seine Mitarbeiter
über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des
Datengeheimnisses zu belehren.
(11) Der Auftragnehmer muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur
Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus setzen.
(12) Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende technische und organisatorische Maßnahmen
umzusetzen:
• Kontrolle des Zutritts zu Datenverarbeitungsanlagen z.B. durch geregelte Schlüsselverwaltung;
• Kontrolle des Zugangs zu Datenverarbeitungssystemen z.B. durch Kennwörter, automatische
Sperrmechanismen oder Protokollierung von Benutzeranmeldungen;
• Kontrolle des Zugriffs auf Daten innerhalb des Systems z.B. durch Standard-
Berechtigungsprofile auf „need to know-Basis“ oder Protokollierung von Zugriffen;
• Klassifizierung von Daten als geheim, vertraulich, intern oder öffentlich;
• Schutzvorkehrungen zur Verhinderung der Zerstörung oder des Verlusts von
personenbezogenen Daten z.B. durch Verwahrung in Tresor oder Sicherheitsschränken,
Speichernetzwerken, Software- und Hardwareschutz;
• Schutz vor unbefugtem Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei Datenübertragungen
z.B. durch Verschlüsselung, Content Filter für ein- und ausgehende Daten;
• Überprüfung, ob und durch wen personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssystemen
eingegeben, verändert oder gelöscht worden sind z.B. durch Protokollierung, Regelung der
Zugriffsberechtigungen;
• Trennung von Datenverarbeitungen zu unterschiedlichen Zwecken z.B. durch die
Verwendung getrennter Datenbanken, Mandantentrennung, Trennung von Kundenservern.
(13) Der Auftragnehmer darf im Zuge seiner Tätigkeit auf Grundlage eines Vertrages Sub-
Auftragsverarbeiter beauftragen. Dem Sub-Auftragsverarbeiter sind dieselben Verpflichtungen
aufzuerlegen, welche für den Auftragnehmer nach diesen AGB gelten.
(14) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Erfüllung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO
genannten Pflichten unterstützen.
(15) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber über sämtliche Details zu informieren,
welche benötigt werden, um die Einhaltung der gemäß Art 28 DSGVO bestehenden Pflichten
nachzuweisen.

§ 23. Schriftformklausel

Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Mündliche Abreden, etwa durch Mitarbeiter des Auftragnehmers, entfalten keine Rechtswirkungen,
soweit sie nicht schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt wurden.

§ 24. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsrecht, Gerichtsstand, Sonstiges

(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Für Klagen gegen den Auftraggeber ist Gerichtsstand nach Wahl des Auftragnehmers entweder der
Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. Für Klagen
gegen den Auftragnehmer gilt ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers als
vereinbart.
(4) Vertragssprache ist Deutsch.